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AGB, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für ale Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit Erteilung des Auftrages gelten sie als anerkannt. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für Werkstoffe gelten die DIN-Normen oder handelsüblichen Begriffe und die anerkannten Richtlinien der Industrie-Fachverbände.

2. Angebot und Abschluß
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Dies gilt auch für durch unsere Vertreter getätigten Abschlüsse. Im übrigen gilt die VOB, vorbehaltlich die Ziffer 7. Jede nachträgliche durch den Besteller veranlaßte Änderung der Konstruktion, der Maße oder der Beschläge wird besonders berechnet. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Maße oder dergleichen) ergeben.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.

Für die Rohstoffe gelten die DIN-Normen mit den bekannten Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung die Normbedingungen nach DIN, für elektrotechnisches und mechanisches Zubehör (Motoren, Winden usw.) gelten die Lieferungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. des Zulieferanten.

Der Auftraggeber hat die ihm für die Ausführung der Lieferarbeit vorgelegten Zeichnungen sofort nach Erhalt in allen Punkten insbesondere die Maße zu überprüfen, sie mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen und unterschrieben an uns zurückzusenden. Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis sind der Firma HEFA sofort schriftlich bekanntzugeben. Unterläßt der Auftraggeber diese Mitteilung an uns, so trägt er allein die volle Verantwortung für alle sich aus den Unstimmigkeiten ergebenden Folgen. Jede nachträglich durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten (Architekt) veranlaßte Änderung wird besonders berechnet.

3. Preise
Die Preise gelten freibleibend und, wenn nicht anders vereinbart ist, grundsätzlich ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung und Transportrisiko. Wenn Verpackung erforderlich, werden die Kosten separat ausgewiesen.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.

4. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Der Firma HEFA bleibt es vorbehalten, vor Beginn der Fertigung ein Drittel der Auftragssumme als Vorauszahlung zu fordern. Vereinbarte Sonderabsprachen gelten nur bei fristgemäßer Zahlung. Mit nicht von uns anerkannten Gegenansprüchen darf weder aufgerechnet noch die Zahlung zurückgehalten werden.

Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns. Zahlungen durch Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift bei unseren Geldinstituten als vollzogen. Diskont- und Wechselspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Zielüberschreitungen berechtigen uns, 12 % Verzugszinsen zu fordern.

Werden nach Auftragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns außerdem noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Lieferzeit
Der genannte Liefertermin ist stets annähernd und daher unverbindlich. Fest bestimmte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vereinbarte Lieferfristen rechnen erst vom Tage der schriftlichen, technischen und kaufmännischen Klarstellung des Auftrages an bis zur Fertigstellung im Werk.

Sollten zur Durchführung des Objekts Ausführungszeichnungen nötig sein, so wird dem Besteller ein Exemplar zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, falls sie nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt werden oder gegenteiliges mitgeteilt wird.

Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik usw. behindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

6. Transport
Verpackung und Versand erfolgen nach Ermessen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware geht grundsätzlich, auch wenn frachtfreie Lieferung oder frei Baustelle vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung das Werk verläßt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängelrügen müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nach Beendigung der Montage schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, daß vom Besteller versteckte Mängel nachgewiesen werden, die vorher nicht feststellbar waren.

Uns muß Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Die Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Gegenständen vom Auftraggeber selbst oder von fremder Hand Veränderungen vorgenommen werden.

Unsere Gewährleistung nach VOB beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Für nicht von uns selbst hergestellte oder bearbeitete Teile z. B. Beschläge, Schlösser, Profile, Glas, Gummischnur usw. wird Gewähr nur soweit übernommen, als sie von den Herstellerwerken auf Grund ihrer Gewährleistungsbestimmungen uns gegenüber anerkannt wird.

Es wird von uns keine Gewähr für Mängel übernommen, die auf Bau- oder Wohnungsfeuchte zurückzuführen sind.

Allgemein von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche Mängel, die auf einer unsachgemäßen Handhabung oder auf einer nachträglich mit Lösungsmitteln oder aggressiven Reinigungsmitteln behandelten Fertigproduktoberfläche beruhen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wird.

8. Verpackung
Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, billigst ohne Rücknahmeverpflichtung (Einwegverpackung) berechnet, es sei denn, daß besondere Vereinbarungen hierfür getroffen worden sind.

9. Montage
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Können, trotz Bestellung unseres Bautrupps, durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Rolladen, Fenster und Türelemente nicht eingebaut werden, so hat der Besteller die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten.

Weiterhin berechnen wir die Kosten für bauseits veranlaßte Montageunterbrechungen und dadurch notwendige erneute Anreisen der Monteure.

Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschluß für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom- und Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.

Besonders zu beachten ist: Wenn nicht anders vereinbart, sind Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten bauseits termingerecht ohne Kosten für uns durchzuführen.

Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.

Zur Lagerung von Materialien, Lieferungsteilen und Werkzeugen ist uns ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen Arbeitstag dauert.

10. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Wird der Liefergegenstand vom Besteller an einen Dritten veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem mit uns geschlossenen Liefervertrag an uns ab.

Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Bei Pfändungen sind wir sofort zu verständigen. Der Besteller ermächtigt uns, sobald er durch eingeschriebenen Brief wegen Zahlungsrückständen in Verzug gesetzt worden ist, die gelieferten Gegenstände auszubauen und in Besitz zu nehmen.

11. Recht auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (Ziffer 5) und nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

12. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder ein sonstiges Kennzeichen anzubringen.

13. Verbindlichkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen bleibt der übrige Teil des Vertrages bestehen. Nachträgliche Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe.